Jugendliche über 16 Jahren
Das Rauchen in der Öffentlichkeit und die Abgabe von Tabakwaren an Jugendliche dieser Altersstufe ist verboten.
Sie dürfen sich in Nachtbars/Nachtclubs und Spielhallen nicht aufhalten. Gleiches gilt für Veranstaltungen, Orte und Betriebe, die jugendgefährdend sind.
Die Abgabe alkoholischer Getränke und Lebensmittel, die nicht auf Branntweinbasis hergestellt sind, ist in Gaststätten, im Handel und sonst in der Öffentlichkeit erlaubt (dies sind Getränke wie Bier, Wein oder Sekt, also keine Spirituosen).
Ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sie sich bei öffentlichen Filmveranstaltungen (z. B. Kino) bis 24.00 Uhr aufhalten. Die dort gezeigten Filme müssen für ihre Altersstufe freigegeben oder Informations-, Instruktions- oder Lehrfilme sein.
In Gaststätten dürfen sie sich zwischen 24.00 Uhr und 5.00 Uhr morgens nicht aufhalten, außer wenn sie an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen.
Bei Tanzveranstaltungen (z. B. in Diskotheken) ist der Aufenthalt bis 24.00 Uhr erlaubt.
Bildträger mit Filmen oder Spielen (z. B. auf DVD oder CD) dürfen Jugendlichen ab 16 Jahren in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn diese für ihre Altersstufe freigegeben sind (Kennzeichnung "Freigegeben ohne Altersbeschränkung", "Freigegeben ab 6 Jahren", "Freigegeben ab 12 Jahren" oder "Freigegeben ab 16 Jahren"). Dies gilt auch für Programme, die an elektronischen Bildschirmgeräten (z. B. an Ausstellungsstücken in Geschäften) bedient werden.
1. Regelungen
a. Aufenthaltsbestimmungen in Gaststätten (§ 4 JuSchG) und bei Tanzveranstaltungen (§ 5 JuSchG)
Der Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen ist Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren grundsätzlich nicht gestattet, es sei denn sie werden von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet (§§ 4 Abs. 1 S. 1, 5 Abs. 1 JuSchG). Allerdings dürfen sie (unabhängig von einer solchen Begleitung) in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr in einer Gaststätte eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen (§ 4 Abs. 1 S.1 JuSchG). Jugendliche ab 16 Jahren ist der Aufenthalt ohne Begleitung bis 24 Uhr gestattet (§§ 4 Abs. 1 S. 2, 5 Abs. 1 JuSchG), in Begleitung einer personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person ohne Zeitbegrenzung.
Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, oder in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben ist Kindern und Jugendlichen ausnahmslos nicht gestattet (§ 4 Abs. 3 JuSchG).
b. Alkoholische Getränke (§ 9 JuSchG)
Das Jugendschutzgesetz sieht für Spirituosen und spirituosenhaltige Getränke (z. B. Alkopops) ein absolutes Abgabeverbot an Kinder und Jugendliche vor. Die Abgabe dieser Erzeugnisse ist daher nur an über 18jährige zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG). Andere alkoholische Getränke wie Bier, Wein und Sekt dürfen aber an Jugendliche über 16 Jahren (bei einer Begleitung durch Personensorgeberechtigte an Jugendliche über 14 Jahren, § 9 Abs. 2 JuSchG) in Gaststätten, Verkaufsstellen und auch sonst in der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen abgegeben werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG). Die genannten Altersgrenzen gelten auch hinsichtlich der Gestattung des Verzehrs in der Öffentlichkeit (§ 9 Abs. 1 a.E. JuSchG).
c. Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren (§ 10 JuSchG)
In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
2. Vollzug des Jugendschutzgesetzes
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen können allerdings nur dann ihre Wirkung entfalten, wenn deren Vollzug sichergestellt ist. Der Vollzug des Jugendschutzgesetzes ist deshalb eine wichtige und entscheidende Aufgabe. Die Zuständigkeit für die Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz obliegt nach Landesrecht den Kreisverwaltungsbehörden. Um die Einhaltung des Jugendschutzes sicherzustellen und Verstöße zu ahnden, besteht die Möglichkeit, aber auch die Notwendigkeit, Kontrollen durchzuführen. Diese können von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde allein, von der Polizei oder von beiden gemeinsam durchgeführt werden. In der Praxis hat sich die Durchführung von gemeinsamen Kontrollen bewährt. Dies ergibt sich auch aus Art. 56 Abs. 1 BayAGSG, der ein vertrauensvolles Zusammenwirken bei Jugendschutzkontrollen vorsieht.
Zur Information aller Beteiligten - der Ausführungsbehörden, der Wirtschaft, aber auch der Eltern und Minderjährigen - haben das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen und das Zentrum Bayern Familie und Soziales - Bayerisches Landesjugendamt in Abstimmung mit dem Staatsministerium des Innern und den Kommunalen Spitzenverbänden umfangreiche
landesweite Vollzugshinweise erarbeitet. Damit sollen insbesondere Zweifelsfragen bei der Auslegung der verschiedenen Gesetze geklärt werden. Mit der Veröffentlichung der Hinweise wurden die Vollzugsbehörden zu verstärkten Kontrollen und einer stärkeren Vernetzung "vor Ort" aufgefordert.
Des Weiteren wurde im Rahmen der Vollzugshinweise ein
landesweit einheitlicher Bußgeldkatalog für Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz veröffentlicht. Dabei wurden die Bußgelder gegenüber den bisher bestehenden Bußgeldkatalogen der einzelnen Kreisverwaltungsbehörden drastisch erhöht; in der Regel erfolgte eine Verdoppelung der jeweiligen Bußgelder.
3. Übertragung der Aufsichtspflicht an eine Begleitperson
Noch nicht volljährig aber Du willst auch nach 24:00 Uhr weiterfeiern?
Ich biete Dir weiter unten ein pdf-Dokument zum Herunterladen und Ausdrucken, mit dem Jugendliche unter 18 Jahren nach Mitternacht noch auf der Party weiterfeiern dürfen. Das ganze läuft unter dem Namen Übertragung der Aufsichtspflicht an eine Aufsichtsperson / Begleitperson.
Seit Anfang 2008 ist es in ganz Deutschland erlaubt, schon ab 17 Jahren Auto zu fahren. Natürlich ist das nur mit einer volljährigen und fahrerprobten Aufsichtsperson möglich. Trotzdem eine tolle Sache, für verantwortungsbewusste Jugendliche. Gerade in ländlichen Gegenden, wo man auf ein Kraftfahrzeug nicht verzichten kann, sorgt die Regelung dafür, dass frühzeitiger und mehr trainiert wird.
Fürs gemeinsame Feiern auf einer Party oder im Club gibt es eine tolle Neuerung!
Der §1 Abs.1 Nr.4 JuSchG (= Paragraph 1 Absatz 1 Nummer 4 Jugendschutzgesetz) regelt die Voraussetzungen für verlängerten Aufenthalt in einer Lokalität, die die jugendlichen Partygänger eigentlich um zwölf Uhr verlassen müssten.
Erklären die Eltern schriftlich eine volljährige Person ihres Vertrauens zur Aufsichtsperson, die für das Kind als Begleitperson mit auf die Party kommt, steht der Party bis zu einer vereinbarten Uhrzeit nach Mitternacht nur noch das Sicherheitspersonal des Clubs im Wege. Hier ist es wichtig, dass das mitgebrachte Schreiben zur Übertragung der Aufsichtspflicht rechtsgültig ist und gegebenenfalls auch zusätzliche Hinweise enthält. Natürlich sollten die Eltern dem Kind oder der Aufsichtsperson Kopien ihrer Personalausweise mitgeben.
Der Vordruck enthält sogar ein bisschen mehr, als die erforderlichen Daten und ist völlig kostenlos. Er darf weitergegeben werden!
4. Hinweise für Jugendliche und Eltern
Mit dem Schreiben zur Übertragung der Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten an eine Begleitperson zum verlängerten Aufenthalt auf einer Party hängt also alles nur noch von den Sicherheitsleuten am Eingang ab. Besser natürlich, wenn Eure Begleitperson dort schon öfter weggeht, oder Ihr zum Beispiel auf eine Beachparty im Dorf oder einer Kleinstadt wollt, wo Ihr eh alle kennt. Dann ist die Bescheinigung die Eintrittskarte für sicherheitsbewussten Spaß beim Feiern.
Aber bitte denkt daran, dass das Fälschen der Unterschrift von Erziehungsberechtigten als Urkundenfälschung gilt und ins Führungszeugnis übernommen wird, das bei Bewerbungen um Ausbildungsplätze verlangt werden kann. Achtet auch darauf, dass Ihr Euch im Club oder auf der Party trotzdem immer korrekt verhaltet! Sonst wird man Euch wahrscheinlich kein zweites Mal rein lassen, auch nicht mit einer Begleitperson.